10.1 Nach dem Gesagten ist die Appellation abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und ist die Anschlussappellation abzuweisen. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens sind in Anbetracht des erheblichen Umfangs der Streitsache und des hohen Streitwerts auf CHF 25'000.− festzulegen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f und § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT]).