Weil der Appellant weder substanziiert darlegt noch ersichtlich ist, dass er während der über 20-jährigen Trennungszeit über ein höheres Einkommen verfügte, erscheint das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen von CHF 10'000.− als angemessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Appellant nach dem Erreichen des AHV-Alters nebst der AHV-Rente und einer allfälligen Pension über die Einkünfte von CHF 7'083.− pro Monat aus Vermietung der Garagenliegenschaft, CHF 2'195.− pro Monat Kapitalertrag aus dem Barvermögen von CHF 1'514'000.−, Zinsen aus der Verpachtung des Landwirtschaftslands, Mieterträge aus der Vermietung der Liegenschaft in D.___ sowie Kapitalertrag