Der Appellant bestreitet grundsätzlich nicht, dass ihm ein solches Einkommen zur Verfügung steht. Die Berechnung des verfügbaren Einkommens durch die Vorinstanz ist auch nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Appellanten kann nämlich keine Rede davon sein, der von der Vorinstanz angenommene Vermögensertrag von CHF 1'450.− auf der ihm von der Appellatin bezahlten Million sei übersetzt. Denn dieser Vermögensertrag entspricht lediglich einer jährlichen Rendite von 1.74 %, was bei einer langfristigen Kapitalanlage durchaus erzielbar ist.