Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weil die Parteien seit dem 8. Dezember 1988 und somit inzwischen über 20 Jahre getrennt leben, ist auf den Lebensstandard des ansprechenden Ehegatten während dieser lang andauernden Trennungszeit abzustellen. Massgebend ist somit allein, das Lebensniveau des Appellanten während der Trennungszeit. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Appellant ein Einkommen von monatlich CHF 10'000.− pro Monat erwirtschaften könne. Der Appellant bestreitet grundsätzlich nicht, dass ihm ein solches Einkommen zur Verfügung steht.