Ist die Lebensprägung der Ehe bejaht, bildet hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts der eheliche Lebensstandard den Anknüpfungspunkt, es sei denn, dass der Scheidung eine lange Trennungszeit vorausgegangen ist. Diesfalls ist ausnahmsweise am Standard des ansprechenden Ehegatten anzuknüpfen, wie er während der Trennungszeit bestand. Das wurde bejaht bei einer rund zehn Jahre dauernden Trennungszeit (BGer. 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2; Schwenzer, FamKommentar, 2011, Art. 125 N 5).