Demgegenüber gelten (wiederum im Sinne einer Vermutung) als nicht lebensprägende Kurzehen solche unter fünf Jahre. Die Rechtsprechung bejaht allerdings auch unabhängig von der Ehedauer eine Lebensprägung bzw. ein schutzwürdiges Vertrauen, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, lässt doch die Kinderbetreuung dem erziehenden Ehegatten bis zu einer bestimmten Alterslimite keine oder nur eine beschränkte Erwerbstätigkeit zu. Ist die Lebensprägung der Ehe bejaht, bildet hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts der eheliche Lebensstandard den Anknüpfungspunkt, es sei denn, dass der Scheidung eine lange Trennungszeit vorausgegangen ist.