ZGB) stellt eines der wichtigsten Kriterien dar. Sie entscheidet, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist und ob Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Entscheidend ist, ob eine Ehe lebensprägend geworden ist. Als lebensprägend betrachtet die Praxis (im Sinne einer Vermutung) Ehen, die mehr als zehn Jahre gedauert haben. Demgegenüber gelten (wiederum im Sinne einer Vermutung) als nicht lebensprägende Kurzehen solche unter fünf Jahre.