Dies, obwohl beide Parteien aufgrund des vom Kläger einbrachten Eigenguts ihrer Lebtage keinen Finger mehr zu rühren bräuchten. Der Sinn des nachehelichen Unterhalts sei die Sicherung des gewohnten Lebensstandards der Ehegatten nach Auflösung der Ehe. Es sei dementsprechend eines mehrfachen Millionärs nicht würdig, nach der Scheidung mit einem Einkommen von CHF 10'000.− leben zu müssen, während die Appellatin im Genuss des grössten Teils des Vermögens ihre Tage mit einem Vielfachen an monatlichen Einkommen geniesse. Gemäss dem Urteil des Obergerichts vom 25. April 2000 sei es ihm auch nicht zuzumuten das Ferienhaus im Tessin für den eigenen Lebensunterhalt zu vermieten.