Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Teil seines Eigenguts der Appellatin zugesprochen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass ihm der Garagenbetrieb sowie das Ferienhaus im Tessin zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts ausreichen müsse, erscheine unter diesen Umständen geradezu als zynisch. Während er seinen Lebensunterhalt weiterhin mit ehrlicher Arbeit und einigen mageren Gewinnen aus Vermietungen erziele, verfüge die Appellatin über jährliche Erträge eines Vielfachen. Dies, obwohl beide Parteien aufgrund des vom Kläger einbrachten Eigenguts ihrer Lebtage keinen Finger mehr zu rühren bräuchten.