Er sei zunächst zwar einem defizitären Erwerb nachgegangen, habe diesen Erwerb hingegen nach der Trennung aus den defizitären Zahlen bringen können. Die Beklagte habe sich hingegen gegen seinen Willen auf die Verwaltung seines Vermögens und des daraus resultierenden Gesamtguts beschränkt. Zudem habe sie durch die schlechte Verwaltung des Renditeobjekts Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, Mindereinnahmen von zirka drei Millionen Franken eingefahren. Der Wohlstand von ihm und der Beklagten beruhe somit allein auf seinem Eigengut. Die Vorinstanz spreche die Renditeobjekte, Parzellen Nrn. 420 und 310, Grundbuch C.____, der Appellatin zu. Damit werde der weit überwiegende