9.2 Der Appellant wendete dagegen ein, es sei offensichtlich, dass die Parzellen Nrn. 420 und 310, Grundbuch C.____, den überwiegenden Teil des ehelichen Gesamtvermögens von ihm und der Appellatin ausmachten. Diese Parzellen stammten vollumfänglich aus seinem Eigengut. Sein Eigengut habe während der gesamten Ehe für den Unterhalt und den beträchtlichen Wohlstand beider Ehegatten gesorgt, während die von der Appellatin eingebrachten CHF 5'000.− nichts hierzu beigetragen habe. Er sei zunächst zwar einem defizitären Erwerb nachgegangen, habe diesen Erwerb hingegen nach der Trennung aus den defizitären Zahlen bringen können.