Somit rechtfertige es nicht, dem Kläger einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, einerseits aufgrund seiner Selbstversorgungskapazität und andererseits aufgrund des "Clean-Break-Prinzips" nach über 21-jährigem Getrenntleben. Das diesbezügliche Rechtsbegehren des Klägers sei daher abzuweisen und es sei festzustellen, dass gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet seien.