Zudem habe die Beklagte ihm noch CHF 514'500.− zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2008 zu bezahlen. Auch aus diesem Betrag könne er Erträge erwirtschaften. Es könne daher ohne Weiteres von einem erzielbaren Einkommen des Klägers von monatlich CHF 10'000.− ausgegangen werden. Darüber hinaus habe der Kläger an der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe es gar nicht nötig zu arbeiten. Auch diese Aussage bestätige, dass er von seinem Vermögen leben könne. Somit rechtfertige es nicht, dem Kläger einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, einerseits aufgrund seiner Selbstversorgungskapazität und andererseits aufgrund des "Clean-Break-Prinzips" nach über 21-jährigem Getrenntleben.