Dies entspreche einer langen Ehedauer. Es liege jedoch eine noch längere Trennungsdauer und ein Scheidungsverfahren von mehr als 21 Jahren vor. Der Kläger wisse seit Jahren, dass die Ehe irgendwann geschieden werde und er damit nicht ewig auf Unterhaltsbeiträge der Beklagten vertrauen könne, sondern grundsätzlich für sich selber aufkommen müsse. Der Kläger sei aufgrund seiner Mietzinseinnahmen, seines Vermögens, seiner Arbeitskraft und dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchaus in der Lage, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen.