Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dauer unter Beachtung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Faktoren festzulegen. Welcher Unterhalt "gebührend" sei, bestimme sich daran, ob die Ehe lebensprägend gewesen sei oder nicht. Von einer lebensprägenden Ehe sei unter anderem auszugehen, wenn diese mehr als zehn Jahre gedauert habe. Der Kläger und die Beklagte hätten seit der Heirat im Juli 1973 bis zur Trennung im Dezember 1988, mithin mehr als 15 Jahre, zusammengelebt. Dies entspreche einer langen Ehedauer.