Die Parzellen Nrn. 420 und 310, Grundbuch C.____, sind gemäss dem streitbetroffenen Vergleich bereits güterrechtlich auseinandergesetzt und die Appellatin hat dem Appellanten lediglich noch die ausstehenden Darlehenszinsen zu bezahlen. Die restlichen Vermögenswerte fallen entweder gestützt auf Art. 154 aZGB als eingebrachtes Gut an den Appellanten zurück oder bilden Sondervermögen nach Art. 191 aZGB. Es resultiert daher kein Vorschlag, welcher güterrechtlich zu teilen ist. 9. Zu untersuchen ist, ob die Appellatin dem Appellanten einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat.