2 aZGB vollumfänglich zu ihrem Sondergut gehören. Gesamthaft ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das streitbetroffene bewegliche Vermögen der Appellatin von total CHF 218'118.49 zu Recht als Sondergut der Appellatin qualifizierte und keine Teilung dieses Gelds anordnete. 8. Der Appellant begehrte, es sei ein allfälliger Vorschlag güterrechtlich zu teilen.