Zudem ist zu beachten, dass durch die Zuteilung dieser Liegenschaften an die Appellatin durch den streitbetroffenen Vergleich bestätigt wurde, dass es sich bei diesen Mehrfamilienhäusern um Sondergut handelt. Weil die Erträge aus Sondergut zum Sondergut gehören (Gmür, a.a.O., Art. 191 N 18), steht fest, dass nicht nur der Anteil der Mieterträge, die ihr als Lohn aus ihrer Liegenschaftsverwaltungstätigkeit zustehen, sondern auch der restliche Teil der Erträge aus den fraglichen Mehrfamilienhäusern gemäss Art. 191 Ziff. 2 aZGB vollumfänglich zu ihrem Sondergut gehören.