aZGB Sondergut der Appellatin dar. Weil die Appellatin für die Verwaltung der fraglichen Mehrfamilienhäuser die Arbeitskraft der Appellatin zu zirka 40 bis 50 % beanspruchte, handelte es sich zweifellos um eine gewerbliche Tätigkeit der Appellatin. Es ist deshalb anzunehmen, dass diese Liegenschaften aufgrund von Art. 191 Ziff. 2 aZGB Vermögenswerte darstellen, mit denen sie ein Gewerbe betreibt, und diese somit zu ihrem Sondergut gehören. Zudem ist zu beachten, dass durch die Zuteilung dieser Liegenschaften an die Appellatin durch den streitbetroffenen Vergleich bestätigt wurde, dass es sich bei diesen Mehrfamilienhäusern um Sondergut handelt.