Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser Mehrfamilienhäuser nicht in Erfüllung einer Unterstützung des Appellanten in seinem Beruf erfolgte und diese auch keine Haushaltsarbeit darstellt, ergibt sich, dass es sich dabei um eine selbständige Erwerbstätigkeit der Appellantin im Sinn von Art. 191 Ziff. 3 aZGB handelte. Die fraglichen Liegenschaftserträge stellen somit in dem Umfang, welcher dem Lohn eines Liegenschaftsverwalters entspricht, gemäss Art. 192 Ziff. 3 aZGB Sondergut der Appellatin dar.