Die von der Appellatin für die von ihr verwalteten 40 Wohnungen auf der Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, aufgewendete Zeit entsprach einem 40 bis 50-Prozent-Pensum. Weil der Appellant diesen Arbeitsaufwand der Appellatin lediglich pauschal bestreitet und ein solcher Zeitaufwand als angemessen erscheint, ist davon auszugehen, dass die Appellatin durch die Verwaltung der fraglichen Wohnblöcke im fraglichen Ausmass zeitlich beansprucht wurde. Da die Verwaltung die-