Als selbständige Arbeit im Sinn der genannten Gesetzesvorschrift gelten sowohl eine Tätigkeit der Ehefrau im Angestelltenverhältnis als auch in einem selbständigen Beruf. Nicht als ein solcher Erwerb aus selbständiger Arbeit ist diejenige Tätigkeit aufzufassen, die die Ehefrau macht, indem sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Führung des Haushalts und zur Unterstützung des Manns in seinem Beruf nachkommt (Gmür, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1923, Art. 191 N 25 f.). Die von der Appellatin für die von ihr verwalteten 40 Wohnungen auf der Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, aufgewendete Zeit entsprach einem 40 bis 50-Prozent-Pensum.