Es soll damit die Rechtsstellung der verheirateten Frau geschützt werden. Diese Bestimmung wurde hauptsächlich im Interesse der vermögenslosen Frauen der unteren Volksschichten geschaffen, um sie von der finanziellen Hörigkeit gegenüber ihrem Ehemann zu befreien (BGE 98 Ib 390 E. 2 S. 394). Als selbständige Arbeit im Sinn der genannten Gesetzesvorschrift gelten sowohl eine Tätigkeit der Ehefrau im Angestelltenverhältnis als auch in einem selbständigen Beruf.