7.3 Unstreitig ist davon auszugehen, dass das Guthaben und Wertschriften der Appellatin von CHF 193'277.89 und ein Lebensversicherungskapital der Appellatin von CHF 24'840.60 Einkommen und Gewinn aus der Liegenschaftsverwaltung der Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, darstellen. Gemäss Art. 191 Ziff. 3 aZGB bildet kraft Gesetzes der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit Sondergut. Diese Bestimmung bezweckt, der Ehefrau eine relative finanzielle Unabhängigkeit und Sicherung zu verleihen. Es soll damit die Rechtsstellung der verheirateten Frau geschützt werden.