Als weitere Voraussetzung müsse die Ausübung des Berufs oder Gewerbes vom Ehemann bewilligt worden sein. Bei der Appellatin fehle somit schon von vornherein jede Voraussetzung zur Entstehung von Berufs- oder Gewerbesondergut, denn die blosse Verwaltung ehelichen Vermögens sei nicht eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Zudem stelle das verwaltete Vermögensobjekt eines reinen Renditenhauses im Gegensatz zur Liegenschaft einer selbständigen Wirtin, die damit ein Gasthaus betreibe, kein Vermögenswert des Frauenguts dar, mit welcher die Beklagte einen Beruf oder Gewerbe betreibe. Nicht zuletzt übe sie ihre Tätigkeit aktenkundig gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers aus.