Gesetzliches Sondergut nach 191 Ziff. 2 aZGB setze voraus, dass zunächst die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibe. In der Regel handle es sich um eine Tätigkeit in selbständiger Stellung. Möglich sei jedoch auch eine Tätigkeit als Angestellte im Dienste eines Dritten, allenfalls auch im Geschäft des Mannes, soweit ein arbeitsvertragliches Verhältnis vorliege. Die Tätigkeit müsse aber eindeutig den Rahmen der gesetzlichen ehelichen Beistands- und Beitragspflicht sprengen. Als weitere Voraussetzung müsse die Ausübung des Berufs oder Gewerbes vom Ehemann bewilligt worden sein.