Der angebliche Arbeitsaufwand für die Verwaltung der drei Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück Nr. 420, Grundbuch C.____, von zirka 40 bis 50 Prozent werde grundsätzlich bestritten. Lediglich an einem Betrag einer die eheliche Beistandspflicht bzw. Beitragspflicht übersteigenden Arbeitsleistung, welche von ihm arbeitsrechtlich zu entlöhnen wäre, könne Sondergut entstehen. Die verwalteten Objekte an sich seien jedoch nicht als Sondergut zu qualifizieren. Die Verwaltung eigenen bzw. ehelichen Vermögens könne zudem schon begrifflich niemals ein Beruf oder ein Gewerbe sein. Gesetzliches Sondergut nach 191 Ziff.