Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Der Appellant machte geltend, weder die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, noch der daraus erwirtschaftete Ertrag gehörten ins Sondergut der Appellatin. Auch ein Berufssondergut sei nicht entstanden. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz seien unhaltbar. Der angebliche Arbeitsaufwand für die Verwaltung der drei Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück Nr. 420, Grundbuch C.____, von zirka 40 bis 50 Prozent werde grundsätzlich bestritten.