Gestützt auf diese Ausführungen würden sowohl der Lohn der Beklagten aus der Liegenschaftsverwaltung wie auch der Gewinn daraus zum Sondergut der Beklagten geschlagen. Werde davon ausgegangen, dass das Barvermögen der Beklagten von CHF 193'277.89 sowie die gebundene Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von CHF 24'840.60 aus dem Lohn und Gewinn der Beklagten aus der Liegenschaftsverwaltung stammten, stellten diese Vermögenswerte Sondergut der Beklagten dar und seien nicht zu teilen.