Die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, diene der Beklagten zur Ausübung eines Berufs oder Gewerbes indem sie die Verwaltung dieser Liegenschaften mache. Die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, stelle damit Sondergut dar. Der Ertrag aus dieser Parzelle stelle ebenfalls Sondergut dar. Gestützt auf diese Ausführungen würden sowohl der Lohn der Beklagten aus der Liegenschaftsverwaltung wie auch der Gewinn daraus zum Sondergut der Beklagten geschlagen.