das Gut gehöre der Beklagten. Die Beklagte mache seit 1982, d.h. schon seit mehreren Jahren vor der Trennung, die Verwaltung der Mehrfamilienhäuser. Von der Einwilligung des Klägers könne daher ausgegangen werden, auch wenn er dies nunmehr abstreite und vorbringe, er sei immer für eine professionelle Verwaltung gewesen. Der Kläger habe der Beklagten im Januar 1989 die Parzelle zu Alleineigentum überschrieben, sodass die Parzelle seither der Beklagten gehöre. Mit dem Vergleich vor Kantonsgericht sei diese Überschreibung bestätigt worden. Die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.__