Die Beklagte mache die Verwaltung seit 1982 und damit während der Ehe. Der Erwerb rühre auch aus selbständiger Tätigkeit, da die Beklagte nicht in einem Unterordnungsverhältnis stehe und die Verwaltung im eigenen Namen mache. Die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, stelle ebenfalls Sondergut der Beklagten nach Art. 191 Ziff. 2 ZGB dar. Die Voraussetzungen hierfür seien: Die Beklagte betreibe einen Beruf oder ein Gewerbe; die Ausübung des Berufs oder Gewerbes sei vom Kläger bewilligt worden; das Gut der Beklagten diene zur Ausübung eines Berufs oder Gewerbes; das Gut gehöre der Beklagten.