Dabei entstehe Sondergut unter folgenden Voraussetzungen: Die Beklagte müsse Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit haben; der Erwerb müsse aus Arbeit stammen; die Arbeit müsse während der Ehe geleistet worden sein; der Erwerb müsse aus selbständiger Arbeit herrühren. Die Beklagte verwalte unbestritten die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, auf welcher drei Mehrfamilienhäuser mit Mietwohnungen stünden. Diese Verwaltung stelle Arbeit dar. Der aktuelle jährliche Lohn für diese Verwaltungstätigkeit betrage CHF 65'000.−. Die Beklagte mache die Verwaltung seit 1982 und damit während der Ehe.