7.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte gemäss dem güterrechtlichen Inventar über Guthaben und Wertschriften von CHF 193'277.89 und eine gebundene Lebensversicherung von CHF 24'840.60 verfüge. Bei diesem Barvermögen der Beklagten werde davon ausgegangen, dass es sich um Einkommen und Gewinn aus der Liegenschaftsverwaltung der Parzelle Nr. 420 handle. Da die Beklagte mit CHF 5'000.− in die Ehe gegangen sei, könne es sich nicht um eingebrachtes Vermögen handeln. Gemäss Art. 191 Ziff. 3 aZGB sei kraft Gesetz der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit Sondergut. Dabei entstehe Sondergut unter folgenden Voraussetzungen: