Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht beziffert geltend machte, sind auf den ausstehenden Darlehenszinsen erst ab 1. Juni 2008 Verzugszinsen zu zahlen. Demzufolge steht fest, dass die Vorinstanz die Appellatin zu Recht verurteilte, dem Appellanten seit 1. Juni 2008 auf CHF 514'500.− 5 % Verzugszinsen zu bezahlen. 7. Zu beurteilen ist, ob bewegliches Vermögen von CHF 218'118.49 zum Sondergut der Appellatin gehört oder nicht.