6.3.2 Die Appellatin bezahlte per 5. August 1996 für das Jahr 1995 dem Appellanten CHF 30'570.60 Darlehenszins. Vom für das Jahr 1995 geschuldeten Zins zog sie für den hälftigen Anteil Hypothekarzins/Amortisation der Liegenschaft in D.___ CHF 3'129.40, für den Ausfall der Nutzung dieser Liegenschaft CHF 8'000.− und einen Anteil für den Treuhänder zur Verwaltung dieser Liegenschaft von CHF 300.−, d.h. total CHF 11'429.40 ab und zahlte deshalb nur CHF 30'570.60 (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 11. Oktober 1999). Der Appellant zeigte nicht substanziiert auf, weshalb die von der Appellatin vorgenommenen Abzüge zu Unrecht erfolgt sein sollten.