von Herrn O.____" (Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 11. Oktober 1999) ist davon auszugehen, dass die Appellatin den Differenzbetrag von CHF 68'000.− mit den weit über diesen Betrag hinausgehenden Gegenforderungen, welche in dieser Kontoabrechnung aufgeführt sind, verrechnen konnte.