OR auf das gesetzliche Kriterium des rechtlichen Bestands der Ehe abzustellen. Weil die Ehe zwischen dem Appellanten und der Appellatin bis zur Fällung des vorinstanzlichen Urteils am 9. September 2010 bestand, gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die streitbetroffene Forderung aufgrund von Art. 134 Abs. 1 OR nicht verjährt war. 6.3 Zu untersuchen ist, in wie weit die Appellatin die Zinsen auf den CHF 700'000.− bereits bezahlte.