Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Beziehung ableiten. Ein sinnvolles und einfach handhabbares Abgrenzungskriterium zur Feststellung des Auseinanderlebens der Ehegatten scheint nicht gegeben. Aufgrund dessen ist der Auffassung von Spiro nicht zu folgen und für die Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf das gesetzliche Kriterium des rechtlichen Bestands der Ehe abzustellen.