Diese Auffassung wird von Däppen (a.a.O., Art. 134 N 4) und Berti (a.a.O., Art. 134 OR N 11) abgelehnt, da die praktische Durchführung einer solchen Nuancierung beträchtliche Rechtsunsicherheit bewirken würde. Um zu beurteilen, ob die Ehegatten sich auseinandergelebt haben, wäre es zwar naheliegend darauf abzustellen, ob die Ehegatten getrennt voneinander wohnen. Weil die Ehegatten jedoch ohne Weiteres berechtigt sind in getrennten Wohnungen und gar in andern Ländern zu leben, lässt sich aus getrennten Wohnsitzen der Ehegatten nichts über die Qualität ihrer eheli-