6.2.3 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die Verjährung steht für alle Forderungen der Ehegatten gegeneinander und unter allen Güterständen während der Ehe still, selbst wenn die Eheleute gerichtlich oder auf andere Weise getrennt sind (Däppen, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 134 OR N 4; Berti, Zürcher Kommentar, Art. 134 N 11). Gemäss Spiro (Festschrift Bosch, 1976, S. 977) soll Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR nicht zur Anwendung kommen, wenn sich die Ehegatten auseinandergelebt haben. Diese Auffassung wird von Däppen (a.a.