Es erscheine nämlich als stossend, dass der Appellant, welcher sie krank prozessiere, vom Verjährungsstillstand profitieren solle, welcher einzig und allein dazu diene, den respektvollen Verzicht eines Gläubigerehegatten zu schützen. Fehl gehe auch die Auffassung der Vorinstanz, dass die Anfechtung der familieninternen Vereinbarung ohnehin unterbrechende Massnahmen gemäss Art. 135 Ziffer 2 nach sich ziehe.