6.2.2 Die Appellatin machte geltend, Art. 134 Abs. 1 Ziffer 3 OR bezwecke den Gläubiger, der mit dem Schuldner besonders eng verbunden sei, und von dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund dieser Verbundenheiten nicht erwartet werden könne, seine Forderung durchzusetzen, zu schützen. Im vorliegenden Fall erscheine die Berufung auf die genannte Gesetzesvorschrift geradezu als rechtsmissbräuchlich. Es erscheine nämlich als stossend, dass der Appellant, welcher sie krank prozessiere, vom Verjährungsstillstand profitieren solle, welcher einzig und allein dazu diene, den respektvollen Verzicht eines Gläubigerehegatten zu schützen.