Zum einen verjähre die Forderung aufgrund von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR während der Ehe nicht, zum anderen habe der Kläger die familieninterne Vereinbarung im Eigentums- und Scheidungsprozess angefochten, sodass die Verjährung ohnehin nach Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen worden wäre, falls sie überhaupt angelaufen sei.