Offenbar seien die Zinszahlungen in den ersten Trennungsjahren auch geleistet worden. Dass das Scheidungsverfahren nun schon rund 21 Jahre dauere, sei ebenfalls kein Grund, von der genannten Bestimmung abzuweichen. Das Gericht könne auch den Ausführungen der Beklagten zu Art. 133 und 128 OR nicht folgen. Auch für die Darlehenssumme bzw. deren Rückzahlung gelte Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR, sodass nicht nur die Zinszahlung, sondern auch die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens während der Dauer der Ehe nicht verjähre. Auch das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe keine unterbrechenden Massnahmen vorgenommen, sei unbehelflich. Zum einen verjähre die Forderung aufgrund von Art.