Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder stehe still, falls sie begonnen habe, für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe. Es sei kein Grund ersichtlich, von dieser Bestimmung abzuweichen. Die von der Beklagten zitierte Literaturstelle von Spiro bezieht sich auf Ehen, die lange getrennt seien und bei denen keiner die Scheidung verlange. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die Scheidungsklage sei ein halbes Jahr nach der Trennung eingereicht worden. Offenbar seien die Zinszahlungen in den ersten Trennungsjahren auch geleistet worden.