dass es sich bei den jährlich geschuldeten CHF 42'000.− um seinen Anteil an den Vermögenserträgen dieser Parzellen handle. Demzufolge betrachtete die Vorinstanz die jährlich geschuldeten CHF 42'000.− zu Recht als Zinszahlungen. 6.2 Zu prüfen ist, ob die Zinsforderung auf den fraglichen CHF 700'000.− verjährt sind. 6.2.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR beginne die Verjährung nicht