Vielmehr steht gemäss diesem Vergleich und der klägerischen Eingabe vom 24. Oktober 2007 sowie der diesem Vergleich zugrundeliegenden familienrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 10. Januar 1989 fest, dass die Appellatin aufgrund der Übertragung der Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C.____, die dem Appellanten geschuldeten CHF 700'000.−, solange diese in den fraglichen Parzellen angelegt bleiben, mit 6 % pro Jahr, d.h. mit CHF 42'000.− pro Jahr zu verzinsen hat. Weil der Appellant den streitbetroffenen Vergleich bzw. diesem zugrundeliegende familienrechtliche Vereinbarung nur mit der Zustimmung der Appellatin ändern kann, kann er nicht einfach einseitig erklären,