310 und 420, Grundbuch C.____, nicht gültig an die Appellatin übertragen worden seien und deshalb keine Zinspflicht von CHF 42'000.− pro Jahr auf den für die Übernahme dieser Parzellen geschuldeten CHF 700'000.− bestehe, nicht gefolgt werden. Vielmehr steht gemäss diesem Vergleich und der klägerischen Eingabe vom 24. Oktober 2007 sowie der diesem Vergleich zugrundeliegenden familienrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 10. Januar 1989 fest, dass die Appellatin aufgrund der Übertragung der Parzellen Nrn.