6.1.2 Weil im vorliegenden Fall von der Gültigkeit des kantonsgerichtlichen Vergleichs in der Fassung, wie im Beschluss vom 12. November 2007 dargestellt, auszugehen ist, kann der Auffassung des Appellanten, dass die Übertragung der Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C.____, nicht gültig an die Appellatin übertragen worden seien und deshalb keine Zinspflicht von CHF 42'000.− pro Jahr auf den für die Übernahme dieser Parzellen geschuldeten CHF 700'000.− bestehe, nicht gefolgt werden.